Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 20 Tatmehrheit
Stand: 10.06.2019
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 20 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.10.2017 – 2 Kart 1/17 (OWi)
- BGH, 16.12.2015 – 4 StR 227/15Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbotsverhängung bei tatmehrheitlichen GeschwindigkeitsüberschreitungenZitiert von 3
- OVG NRW, 14.03.2003 – 19 B 289/03Zitiert von 3
- BGH, 12.09.2013 – 4 StR 503/12Bußgeldverfahren über Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr: Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat bei Begehung der rechtlich selbstständigen Handlungen innerhalb eines KontrollzeitraumsZitiert von 3
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 3 RBs 116/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 – VI-2a Kart 2 - 6/08 OWi
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 21.08.2025 – 201 ObOWi 595/25Zitiert von 1
- VG Köln, 15.08.2025 – 13 L 1611/25
- BayObLG, 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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